Heft 241

Lutz Marmor:

Die Konsequenzen aus dem 9. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichtes für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk,

Köln, im Februar 2008, ISBN 978-3-938933-45-9

13 S., Schutzgebühr 7,00 €

 

Geringfügig überarbeitete Fassung eines Vortrags, den der Autor, bis Ende 2007 Verwaltungsdirektor und stellvertretender Intendant des WDR, seit Anfang 2008 Intendant des NDR, am 13. 11. 2007 auf der vom Institut für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln veranstalteten Tagung "Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" gehalten hat. Sein Fazit: "Der Wert des Urteils besteht in einer Kontinuität, die aus meiner Sicht vernünftig und zukunftstauglich ist. Wir hoffen, dass wir jetzt auch wieder eine gemeinsame Grundlage mit den Ländern haben. Auf dieser Basis können wir dann auch gemeinschaftlich die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entwickeln. Entgegen aller Mutmaßungen nach dem Urteil wachsen unsere Bäume finanziell in keiner Weise in den Himmel... Wir werden nach wie vor von der KEF nach härtesten Maßstäben geprüft. Unser Gebührenzuwachs wird unterhalb der Inflationsrate liegen, hinzu kommt eine hohe Transparenz im KEF-Bericht. Ich glaube, das ist wirklich ein Verfahren, das sich auch vor der EU sehr gut vertreten lässt. Und da jetzt auch noch einmal klar definiert wurde, unter welchen Bedingungen die Länder von einer KEF-Empfehlung abweichen können, ist m. E. ein weiterer Baustein der Verfahrenssicherheit mit diesem Urteil erreicht worden."

Inhaltsverzeichnis:

Vorbemerkungen
1. Anlass und Grund für die Verfassungsbeschwerden der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
2. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den zentralen Punkten bestätigt
3. Der dynamische Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt auch für die digitale Welt
4. Werbung und Sponsoring bleiben zulässige Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
5. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt die KEF
6. Eine Vollindexierung wäre eine zulässige Alternative zum bestehenden Gebührenfestsetzungsverfahren
7. Fazit